ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Thobaroo Investments BV

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

  1. In den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die nachfolgend genannten Begriffe in der jeweils genannten Bedeutung verwendet, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben oder aus dem Kontext ergibt sich etwas anderes:
  2. Thobaroo Investments: die Nutzerin der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Thobaroo Investments BV mit Sitz in Helmond (Niederlande), Van Swietenstraat 11, eingetragen in das Handelsregister bei der Handelskammer unter der Nummer 51242958.
  3. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Thobaroo Investments Arbeiten verrichtet bzw. mit der Thobaroo Investments einen Vertrag schließt.
  4. Vertrag: der Vertrag zwischen Thobaroo Investments und dem Auftraggeber.
  5. Projekt: das Bau-, Kauf- oder Sanierungsprojekt u. Ä., das der Auftraggeber mithilfe der Beratungs-, Betreuungs- und Vermittlungstätigkeit von Thobaroo Investments realisieren möchte.
  6. Ausführender: das Unternehmen oder die natürliche Person, mit denen der Auftraggeber durch Vermittlung von Thobaroo Investments bzw. direkt im Rahmen des Projekts einen Vertrag schließt, wie insbesondere: Architekt, Bauunternehmen, Installationsunternehmen, Gartenbauer, Projektentwickler, Immobilienverkäufer, Notar und Steuerberater.

Artikel 2 – Allgemeines

2.1. In den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die nachfolgend genannten Begriffe in der jeweils genannten Bedeutung verwendet, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben oder aus dem Kontext ergibt sich etwas anderes:

2.2. Thobaroo Investments: die Nutzerin der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Thobaroo Investments BV mit Sitz in Helmond (Niederlande), Van Swietenstraat 11, eingetragen in das Handelsregister bei der Handelskammer unter der Nummer 51242958.

2.3. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Thobaroo Investments Arbeiten verrichtet bzw. mit der Thobaroo Investments einen Vertrag schließt.

2.4. Vertrag: der Vertrag zwischen Thobaroo Investments und dem Auftraggeber.

2.5. Projekt: das Bau-, Kauf- oder Sanierungsprojekt u. Ä., das der Auftraggeber mithilfe der Beratungs-, Betreuungs- und Vermittlungstätigkeit von Thobaroo Investments realisieren möchte.

2.6. Ausführender: das Unternehmen oder die natürliche Person, mit denen der Auftraggeber durch Vermittlung von Thobaroo Investments bzw. direkt im Rahmen des Projekts einen Vertrag schließt, wie insbesondere: Architekt, Bauunternehmen, Installationsunternehmen, Gartenbauer, Projektentwickler, Immobilienverkäufer, Notar und Steuerberater.

Artikel 3 – Offenkundige Fehler

3.1 Offenkundige Fehler oder Irrtümer auf der Website sowie in Angeboten, Offerten, Broschüren, Publikationen und Verträgen sind für Thobaroo Investment nicht bindend.

Artikel 4 – Zustandekommen des Vertrags

4.1 Der Vertrag kommt in dem Augenblick zustande, in dem beide Vertragsparteien den Vertrag unterschrieben haben.

Artikel 5 – Änderung des Vertrags

5.1 Wenn der Vertrag auf Verlangen des Auftraggebers erweitert oder geändert wird oder wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, können Mehrkosten entstehen. Der Auftraggeber wird über die Mehrkosten umgehend in Kenntnis gesetzt.

Artikel 6 – Intellektuelle Eigentumsrechte

6.1 Jedwede Rechte an geistigem Eigentum, die sich auf Informationen beziehen, die Thobaroo Investments dem Auftraggeber übermittelt hat, verbleiben bei Thobaroo Investments oder beim jeweiligen Lizenzgeber. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, solche Informationen zu vervielfältigen, zu veröffentlichen bzw. zu kopieren.

Artikel 7 – Erfüllung des Vertrags 

7.1 Thobaroo Investments erfüllt den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen sowie gemäß den Anforderungen an die nötige Sachkenntnis.
7.2 Thobaroo Investments legt fest, wie und von welchen Personen die Leistungen des Vertrags erbracht werden. Thobaroo Investments hat im Rahmen der Erfüllung des Vertrags ohne Mitteilung an den Auftraggeber das Recht, Dritte hinzuzuziehen, Güter von Dritten einzubeziehen, Leistungen von Dritten zu übernehmen und den Vertrag vollständig von Dritten ausführen zu lassen und die damit verbundenen Kosten dem Auftraggeber weiterzuberechnen.
7.3 Thobaroo Investments hält den Auftraggeber regelmäßig über den Fortgang des Projekts auf dem Laufenden.
7.4 Thobaroo Investments beaufsichtigt, dass alle beteiligten Vertragsparteien ihre Arbeiten ordnungsgemäß ausführen. Thobaroo Investments kann dies allerdings nicht garantieren.

Artikel 8 – Verpflichtungen des Auftraggebers 

8.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass sämtliche Informationen, Materialien und Räume, bei denen Thobaroo Investments darauf hinweist, dass sie erforderlich sind, oder in deren Zusammenhang der Auftraggeber nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen muss, dass sie erforderlich sind für die Erfüllung des Vertrags, Thobaroo Investments rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber hat Thobaroo Investments gegenüber seine Wünsche bezüglich des Projekts möglichst klar und vollständig kenntlich zu machen.
8.2 Sofern der Auftraggeber für Verzögerungen zu Beginn und während der Ausführung des Vertrags verantwortlich ist, haftet der Auftraggeber gegenüber Thobaroo Investments für Schäden, die Thobaroo Investments entstanden sind und noch entstehen.
8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Thobaroo Investments unverzüglich über Sachverhalte und Umstände zu informieren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sein können.
8.4 Der Auftraggeber hat alle Unterlagen, wie etwa einen Kaufvertrag, die er von Thobaroo Investments bzw. von einem Ausführenden erhalten hat, auf Richtigkeit zu kontrollieren.
8.5 Der Auftraggeber schützt Thobaroo Investments gegenüber eventuellen Ansprüchen der Ausführenden und Dritten, denen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Schäden entstehen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.
8.6 Der Auftraggeber verzichtet auf sämtliche Aktivitäten, die dem Auftrag an Thobaroo Investments im Weg stehen können und/oder die Thobaroo Investments bei der Ausführung des Auftrags behindern können.
8.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Thobaroo Investments sämtliche Befugnisse zu erteilen, die für eine einwandfreie Erfüllung des Vertrags erforderlich sind. In diesem Rahmen erteilt der Auftraggeber Thobaroo Investments eine ausreichende Vollmacht. In Notsituationen oder bei Notwendigkeit einer umgehenden Entscheidung ist es Thobaroo Investments gestattet, im Zusammenhang mit dem Projekt im Namen des Auftraggebers Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Artikel 9 – Position von Thobaroo Investments

9.1 Thobaroo Investments spielt während des Projekts lediglich eine begleitende, beratende und vermittelnde Rolle und kann als Bevollmächtigter auftreten. Bei Abschluss eines Vertrags zwischen dem Auftraggeber und einem Ausführenden gelten die eventuell bestehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Ausführenden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Thobaroo Investments sind nicht Bestandteil des oben genannten Vertrags.
9.2 Thobaroo Investments ist in einem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Ausführenden nicht Vertragspartei und damit auch nicht verantwortlich, wenn der Ausführende seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommt. Wenn der Ausführende seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommt, handelt es sich dabei um eine Angelegenheit zwischen dem Ausführenden und dem Auftraggeber.
9.3 In einer Streitsache zwischen dem Auftraggeber und einem Ausführenden kann Thobaroo Investments auf Ersuchen des Auftraggebers als Vermittler auftreten. Die eventuellen zusätzlichen Kosten, die Thobaroo Investments dadurch entstehen, werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit vorab mitgeteilt und dem Auftraggeber getrennt in Rechnung gestellt.
9.4 Thobaroo Investments ist gegenüber dem Auftraggeber in keinerlei Weise für Verhalten, Äußerungen, Informationsübermittlungen usw. von (potenziellen) Ausführenden verantwortlich.
9.5 Thobaroo Investments kann nicht verantwortlich gemacht werden für die Überschreitung unterbreiteter Angebote oder vorgelegter Kostenaufstellungen von Ausführenden.

Artikel 10 – Vergütung, Anzahlung und Rechnungsstellung 

10.1 Die Vergütung, die der Auftraggeber Thobaroo Investments für die ausgeführten Arbeiten zu zahlen hat, entspricht einem Prozentsatz vom Gesamtwert des Objekts, das im Rahmen des Projekts erworben und/oder errichtet wurde. Dieser Wert stellt den Betrag einschließlich Mehrwertsteuer dar, der dem Auftraggeber für den Kauf der Immobilie sowie des zugehörigen Grundstücks bzw. für die Realisierung des gesamten Projekts in Rechnung gestellt wurde.
10.2 Wenn der Auftraggeber die Zahlung eines Betrags, den er einem Ausführenden schuldet, aufgrund eines Mangels seitens des Ausführenden hinausschiebt oder nicht vornimmt, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung, die der Auftraggeber gegenüber Thobaroo Investments schuldet.
10.3 Die Vergütung im Sinne von Artikel 10.1 versteht sich zzgl. Mehrwertsteuer.
10.4 Um die Höhe der zu zahlenden Vergütung ermitteln zu können, hat der Auftraggeber Thobaroo Investments auf erstes Verlangen Kopien der von den Ausführenden geschickten Rechnungen vorzulegen, und Thobaroo Investments hat das Recht, die Ausführenden um Kopien dieser Rechnungen zu ersuchen.
10.5 Unmittelbar nach Abschluss des Vertrags wird dem Auftraggeber eine Anzahlung in Rechnung gestellt. Die Höhe dieser Anzahlung ist im Vertrag enthalten. Für diese Anzahlung erhält der Auftraggeber eine Rechnung.
10.6 Zwischenzeitlich stellt Thobaroo Investments die in Artikel 10.1 genannte Vergütung in Rechnung. Dies erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Ausführenden die eigenen Raten in Rechnung stellen. Von der letzten Rechnung von Thobaroo Investments wird die Anzahlung abgezogen.

Artikel 11 – Vorzeitige Beendigung des Vertrags und Stornierungskosten 

11.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag zwischenzeitlich kündigen. Eine solche Kündigung muss schriftlich erfolgen.
11.2 Wenn der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig beendet, hat der Auftraggeber Thobaroo Investments Stornierungskosten zu zahlen. Die Stornierungskosten umfassen die im Vertrag enthaltene Anzahlung sowie die Vergütung für ausgeführte Arbeit bis zum Zeitpunkt der Kündigung (Letztere wird von Thobaroo Investments festgelegt). Somit wird die Anzahlung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags weder zurückgezahlt noch verrechnet. Auf die von den Ausführenden bereits in Rechnung gestellten Raten ist der zum Zeitpunkt der Beendigung ausstehende Vergütungsprozentsatz gemäß der Vereinbarung im Vertrag direkt an Thobaroo Investments zu zahlen.

Artikel 12 – Zahlungen 

12.1 Der Auftraggeber hat die von Thobaroo Investments ausgefertigten Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
12.2 Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht nachkommt, befindet sich der Auftraggeber, nachdem er von Thobaroo Investments mindestens einmal zur Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert wurde, von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall hat der Auftraggeber ab dem Fälligkeitstermin des Betrags bis zum Zeitpunkt der Bezahlung die gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus gehen sämtliche Kosten für die Einziehung – sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten – zulasten des Auftraggebers, sobald sich der Auftraggeber in Verzug befindet.
12.3 Im Falle von Liquidation, Insolvenz, Beschlagnahme oder gesetzlichem Zahlungsaufschub des Auftraggebers sind die Forderungen von Thobaroo Investments gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig.
12.4. Thobaroo Investments kann die im Rahmen des Vertrags erhaltenen oder erzeugten Güter, Vermögensrechte, Daten, Dokumente, Dateien – ungeachtet einer bestehenden Verpflichtung zur Herausgabe – zurückhalten, bis der Auftraggeber sämtliche Thobaroo Investments geschuldeten Beträge bezahlt hat.

Artikel 13 – Reklamationen

13.1 Über Reklamationen bezüglich der ausgeführten Arbeiten hat der Auftraggeber Thobaroo Investments direkt in Kenntnis zu setzen. Die Mahnung hat eine möglichst genaue Beschreibung des Sachmangels zu enthalten, damit Thobaroo Investments in der Lage ist, entsprechend zu reagieren.
13.2 Nach Übermittlung der Reklamation hat der Auftraggeber Thobaroo Investments Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der Reklamation zu prüfen, sowie gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, die vereinbarten Arbeiten nachträglich zu verrichten.
13.3 Wenn die nachträgliche Ausführung der vereinbarten Arbeiten nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, haftet Thobaroo Investments lediglich im Rahmen der Grenzen von Artikel 14 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 14 – Haftung und Verjährung

14.1 Thobaroo Investments kann nicht zur Erstattung etwaiger Schäden verpflichtet werden, die direkt oder indirekt auf Folgendes zurückgehen:
a. ein Ereignis, das faktisch außerhalb ihres Einflussbereichs liegt und damit nicht ihrem Handeln und/oder Unterlassen zugerechnet werden kann, wie u. a. beschrieben in Artikel 15 der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen;
b. etwaige Handlungen oder Fahrlässigkeiten des Auftraggebers, von dessen Unterstellten, anderen Personen, die vom oder für den Auftraggeber eingesetzt worden sind, oder von Ausführenden.
14.2 Thobaroo Investments haftet nicht für Schäden – unabhängig von deren Art –, wenn Thobaroo Investments von unzutreffenden und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen ist, die vom Auftraggeber bereitgestellt wurden.
14.3 Thobaroo Investments übernimmt keinerlei Haftung, wenn der Auftraggeber entgegen der Empfehlung von Thobaroo Investments verlangt, dass bestimmte Arbeiten dennoch stattfinden müssen.
14.4 Thobaroo Investments kann für den Inhalt eines abgeschlossenen Kaufvertrags in keinerlei Weise haftbar gemacht werden.
14.5 Thobaroo Investments haftet nicht für Schäden, die auf die Mitwirkung eines Ausführenden oder des Auftraggebers selbst zurückgehen.
14.6 Thobaroo Investments haftet in keinem Fall für indirekten Schaden, einschließlich Folgeschaden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen sowie Schaden durch Betriebsstillstand.
14.7 Wenn Thobaroo Investments für etwaigen Schaden haften sollte, ist die Haftung von Thobaroo Investments für jedes Ereignis auf den Rechnungsbetrag des betreffenden Auftrags begrenzt, zumindest jedoch auf den Teil des Vertrags, auf den sich die Haftung bezieht.
14.8 Die in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Thobaroo Investments zurückgeht.
14.9 Forderungsansprüche und andere Befugnisse des Auftraggebers gegenüber Thobaroo Investments – aus welchem Grund auch immer – erlöschen nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem sich ein Sachverhalt ergibt, sodass der Auftraggeber diese Ansprüche und/oder Befugnisse gegenüber Thobaroo Investments in Anspruch nehmen kann, unter der Maßgabe, dass für den Auftraggeber als Privatverbraucher eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt.

Artikel 15 – Höhere Gewalt

15.1 Als Ereignisse, die faktisch außerhalb des Einflussbereichs von Thobaroo Investments liegen bzw. die nicht ihrem Handeln und/oder Unterlassen zugerechnet werden können, gelten in jedem Fall: witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen infolge entsprechender Witterungsverhältnisse, Behinderungen durch Dritte, einschließlich Behörden, Behinderungen beim Transport, Sperrungen, Embargomaßnahmen, Wasserschäden, Überschwemmungen, Erdbeben und andere Naturkatastrophen, Epidemien, vollständige oder teilweise Arbeitsniederlegungen, Aufstände, Kriege oder Kriegsgefahren, Verlust oder Beschädigung von Waren bei deren Transport, Export- und Importverbote, Brände, Störungen und Unfälle im Betrieb von Thobaroo Investments oder von Dritten, das Verbrennen von Transportmitteln von Thobaroo Investments oder von Dritten, Störungen an diesen Transportmitteln, Unfälle mit diesen Transportmitteln, Besteuerung oder andere behördliche Maßnahmen, die zu Änderungen der faktischen Situation führen.
15.2 Wenn höhere Gewalt vorliegt, kann Thobaroo Investments nicht zur Erstattung etwaiger Schäden verpflichtet werden, die direkte oder indirekte Folge dessen sind. Gleichzeitig ist Thobaroo Investments zunächst von ihrer Verpflichtung zur Ausführung der vereinbarten Arbeiten entbunden. Es hängt von den jeweiligen Umständen und vom jeweiligen Fall ab, ob dies vollständig bzw. teilweise, vorübergehend oder dauerhaft erfolgt oder ob die Ausführung lediglich verschoben wird. Bei einer sich bietenden Möglichkeit der nachträglichen oder geänderten Ausführung sind sowohl Thobaroo Investments als auch der Auftraggeber verpflichtet, eine solche Möglichkeit zu nutzen, eventuell bei Anpassung der vom Auftraggeber zu zahlenden Beträge.

Artikel 16 – Vertragsauflösung

16.1 Thobaroo Investments hat das Recht, den Vertrag aufzulösen, wenn der Auftraggeber den Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht vollständig nachkommt.
16.2 Ferner hat Thobaroo Investments das Recht, den Vertrag aufzulösen (bzw. auflösen zu lassen), wenn Umstände eintreten, die solcher Art sind, dass eine Erfüllung des Vertrags unmöglich ist oder nach den Maßstäben von Recht und Billigkeit nicht länger verlangt werden kann, bzw. wenn anderweitig Umstände eintreten, die solcher Art sind, dass eine unveränderte Beibehaltung des Vertrags nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann.
16.3 Thobaroo Investments hat das Recht, die Erfüllung der Verpflichtungen, die aus dem Vertrag erwachsen, auszusetzen, wenn Thobaroo Investments nach Abschluss des Vertrags Sachverhalte zur Kenntnis gelangen, die begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Wenn begründeter Anlass zur Befürchtung besteht, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nur teilweise oder nicht in angemessenem Umfang nachkommt, ist die Aussetzung nur insoweit zulässig, wie die Nichterfüllung dies rechtfertigt.
16.4 Thobaroo Investments hat das Recht, den Vertrag aufzulösen, wenn der Auftraggeber um gesetzlichen Zahlungsaufschub ersucht oder solcher dem Auftraggeber erteilt wird, wenn der Auftraggeber für insolvent erklärt wird oder ein entsprechender Antrag gestellt wird, wenn der Auftraggeber nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu bedienen, den Geschäftsbetrieb einstellt oder sein Unternehmen liquidiert, wenn er unter rechtliche Betreuung gestellt wird oder wenn ein Verwalter oder Insolvenzverwalter ernannt wird.

Artikel 17 – Vertraulichkeit

17.1 Beide Vertragsparteien sind zu Verschwiegenheit im Zusammenhang mit sämtlichen vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen ihres Vertrags gegenseitig oder aus anderen Quellen erhalten. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der anderen Vertragspartei entsprechend gekennzeichnet sind oder wenn sich dies aus der Art der Informationen ergibt. Die Vertragspartei, die vertrauliche Informationen erhält, verwendet diese ausschließlich zu dem Zweck, für den sie übermittelt wurden.

Artikel 18 – Schlussbestimmungen

18.1 Es findet immer jeweils die Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags galt, es sei denn, der Auftraggeber hat die Geltung einer überarbeiteten Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Abschluss des Vertrags akzeptiert.
18.2 Die Vertragsparteien wenden sich erst an ein Gericht, nachdem sie äußerste Anstrengungen unternommen haben, eine Streitsache in gegenseitiger Absprache beizulegen.
18.3 Verträge zwischen Thobaroo Investments und dem Auftraggeber unterliegen niederländischem Recht.
18.4 Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Auftraggeber und Thobaroo Investments werden dem zuständigen Gericht des Gerichtsbezirks vorgelegt, in dem Thobaroo Investments ansässig ist. Wenn Thobaroo Investments diese Bestimmung in Anspruch nimmt, hat der Auftraggeber als Privatverbraucher innerhalb eines Monats die Möglichkeit, das gesetzlich zuständige Gericht zu wählen.